Die Masterflex AG bietet eine spezielle Service-Hotline zum Thema TRBS 2153 an:
- Ingo Dehne (techn. Vertriebsberatung): Telefon: 0209 97077-35
Zeiten:
Montag – Donnerstag: 08.00 Uhr – 16.30 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr – 15.00 Uhr
Grundlage für den Einsatz von Schläuchen der Masterflex AG in Ex-Zonen nach TRBS 2153 Ausg. 4/2009
Aktuell ist die TRBS 2153, Richtlinie der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie in aller Munde. Einige langjährig bewährte Standardschlauchtypen der Masterflex AG erfüllen bereits die nun geltenden neuen Richtlinien der TRBS 2153; weitere Produkte der neuen „A“-Schlauchserie, wie zum Beispiel die modifizierten Ausführungen Master-PUR L-A oder Master-PUR H-A.
Die bis dato gültige BGR 132 wird seit April 2009 durch die TRBS 2153 ersetzt und beinhaltet neue Kriterien für den Einsatz von Spiralschläuchen in den unterschiedlichen Gefahrenzonen.
Neu in der TRBS 2153 ist insbesondere der Aspekt, dass Schüttgüter nun in zwei Gruppen klassifiziert werden:
- Brennbare Schüttgüter
- Nicht brennbare Schüttgüter
Die Aussagen und Verfahrensweisen für den Transport nicht brennbarer Schüttgüter haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Anders sieht es für den Transport brennbarer Schüttgüter aus: Hier werden mit der neuen TRBS 2153 die Anforderungen an die Materialzusammensetzungen im Hinblick auf elektrostatische Eigenschaften bzw. Ableitfähigkeit erhöht.
Beim Einsatz von Spiralschläuchen in der Zone 0/20 muss der Anwender eine gezielte Gefahrenanalyse vornehmen. Wie bisher werden hier in der Regel elektrisch leitfähige Schläuche mit einem Oberflächenwiderstand < 10 hoch 6 Ohm empfohlen.
In der Zone 1/21 haben sich die Anforderungen verschärft: Beim Transport brennbarer Schüttgüter werden hier nunmehr antistatisch ausgerüstete Schläuche mit einem Oberflächenwiderstand < 10 hoch 9 Ohm empfohlen.
In Zone 2 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum alten Regelwerk.
Ergänzend anzumerken ist hierbei, dass es sich bei der Richtlinie TRBS 2153 grundsätzlich nur um eine Empfehlung handelt, von der der Anwender abweichen darf, sofern er die Wirksamkeit der von ihm verwendeten Lösung nachweisen kann.